151
entgegengenommen haben, als zur Entgegennahme
der Ware berechtigt und zur Zeichnung der Übergabe-
papiere (Lieferschein und sonstige Begleitpapiere) be-
vollmächtigt.
5.5 Ist keine vom Besteller bezeichnete Person zum
vereinbarten Termin an dem vorgegebenen Ort anwe-
send oder ist diese Person oder andere Personen zur
Annahme der Ware nicht bereit, gerät der Besteller in
Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn
übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die
dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung er-
folgt.
5.6 Der Besteller kann die Entgegennahme von Lief-
erungen wegen unerhebli-cher Mängel nicht verwei-
gern.
6. Mängelhaftung
6.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-
gemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängel-
beseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-
sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
sowie die Aufwendungen für das Entfernen der man-
gelhaften und den Einbau oder das Anbringen der
nachgebesserten
oder
gelieferten
mangelfreien
Sache zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die
Verbringung
entspricht
seinem
bestimmungsge-
mäßen Gebrauch. Wir können die Nacherfüllung
verweigern, wenn die Aufwendungen zur Mängelbe-
seitigung den Kaufpreis voraussichtlich übersteigen.
6.3 Ein- und Ausbaukosten sind von uns nur dann zu
tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut
oder an eine andere Sache angebracht wurde und wir
den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacher-
füllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten haben.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller
nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung
zu verlangen.
6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ein-
schließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns
keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,
ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadens-
ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche
Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung
auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde
ver-traut hat und auch vertrauen durfte.
6.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt un-
berührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
6.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes ge-
regelt, ist die Haftung aus-geschlossen.
6.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Gesamthaftung
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als
in Ziffer 6 und Ziffer 4 vorgesehen ist - ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schaden-
ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverlezungen oder wegen de-
liktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.
7.2 Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der
Verjährung wegen eines Mangels der Sache unter-
liegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie
beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des
Schädigers.
7.3 Die Begrenzung nach Ziffer 7.1 gilt auch, soweit der
Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Scha-
dens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen
verlangt.
7.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertre-
ter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehaltssicherung
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsver-
bindung mit dem Besteller vor. Verletzt der Besteller
seine vertragliche Pflicht oder gerät er in Zahlungsver-
zug, so können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn er
nach angemessener Fristsetzung seinen Pflichten nicht
nachkommt oder uns ein Festhalten am Vertrag auch
ohne Mahnung nicht zuzumuten ist. Wir können den
Rücktritt auch dadurch erklären, dass wir die Kaufsache
zurücknehmen. Nach Rücknahme der Kaufsache sind
wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskos-ten - anzurechnen.
8.2 Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentums-
übergang verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behan-
deln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern War-
tungs- und Inspektionsarbeiten erfor-derlich sind, muss
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durch-
führen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
uns der Besteller unver-züglich schriftlich zu benachrich-
tigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO er-heben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht-
lichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräuße-
rung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Ein-
ziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forde-
rung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuzie-
hen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtun-
gen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
so können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die von uns
im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf
den anerkannten Saldo, so wie im Fall der Insolvenz des
Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mit-
eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehr-
wertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenstän-
den zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbei-
tung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehören-
den Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, ein-
schließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als verein-
bart, dass der Bestel-ler uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur
Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicher-
heiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
9. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Salvatorische
Klausel
9.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unter Aus-
schluss sonstiger Gerichtsstände Gerichtsstand für alle
entstehenden Streitigkeiten Sundern (Sauer-land); wir
sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland;
die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Leistungen und
Gegenleistungen, einschließlich von Zahlungen, unser
Hauptsitz in Sundern (Sauerland).
9.4 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben
auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungül-
tig erweisen sollten. Die ungültige Klausel wird von den
Parteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der mit der
ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche
Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu
verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrags-
verhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeit
bestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige
Maß. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Ver-
kaufsbedingungen mit Rücksicht auf zwingendes auslän-
disches Recht unwirksam sein, wird der Besteller auf
Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns
vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder
Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksam-
keit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht
möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem
ausländischen Recht gewährleistet bleibt.
9.5 Die deutsche Version der Allgemeinen Verkaufsbe-
dingungen ist die maßgebliche Fassung. Sie hat bei Über-
setzungen Vorrang vor der englischen Übersetzung und
ist nach der deutschen Rechtsprechung gestaltet.
Stand: April 2019
AGB