MINI TRACK 21
VII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet die Top Light GmbH & Co. KG wie folgt:
1. Die Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen Produkt-
beschreibung. Bei Maßen ohne Toleranzanzeige gilt grundsätzlich Genauigkeitsgrad „Mittel“ nach DIN
7168.
2. Werden Sachmängel geltend gemacht, sind die beanstandeten Waren zur Prüfung an die Top Light GmbH
& Co. KG ordnungsgemäß fachgerecht verpackt und geschützt vor Beschädigungen zurückzusenden. Soweit
die Top Light GmbH & Co. KG über eine Rücktransportverpackung verfügt, ist diese anzufordern und für
den Rücktransport zu verwenden.
3. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt die Top Light GmbH & Co.
KG, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Be-
stellers als unberechtigt heraus, kann die Top Light GmbH & Co. KG die hieraus entstandenen Kosten vom
Besteller ersetzt verlangen.
4. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Top Light GmbH & Co. KG unentgeltlich nachzu-
bessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
5. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
6. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes
gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt.
7. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche
verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Top Light GmbH & Co. KG berechtigt, die ihm
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspru-
chung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Pflichtverletzung durch die Top Light GmbH & Co. KG. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in
diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
Ansprüche erhebt, haftet die Top Light GmbH & Co. KG gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 6
bestimmten Frist wie folgt:
a) Die Top Light GmbH & Co. KG wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betretenden Lieferungen entwe-
der ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist dies der Top Light GmbH & Co. KG nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht der Top Light GmbH & Co. KG zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Top Light GmbH & Co. KG bestehen nur, soweit der
Besteller die Top Light GmbH & Co. KG über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Top Light GmbH & Co. KG alle Abwehrmaß-
nahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle
Vorgaben des Bestellers, durch eine von der Top Light GmbH & Co. KG nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von
der Top Light GmbH & Co. KG gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im
Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 5, 6 und 10 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art, VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Top
Light GmbH & Co. KG und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn,
dass die Top Light GmbH & Co. KG die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Top Light GmbH & Co. KG erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Top Light GmbH & Co. KG das Recht zu, vom Vertrag zurückzu-
treten. Will die Top Light GmbH & Co. KG von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies
nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Garantie für Top Light Spiegel
Für einen Zeitraum von einem Jahr - gerechnet von dem Tage der Lieferung an - garantieren wir unseren
Abnehmern, dass der Belag unserer Spiegel ohne äußere Einwirkung weder fleckig noch blind wird. Bei
berechtigten Beanstandungen kann nur Ersatzlieferung verlangt werden. Ein Anspruch verjährt spätestens
nach Ablauf von einem Jahr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Mängelrügen gemäß Ziffer 5 unserer
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen entsprechend.
Ein Garantieanspruch besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:
- bestimmungsgemäße Verwendung unserer Spiegel in Innenräumen, nicht jedoch bei Verwendung in Reit-
hallen, Schwimmbädern, Heilbädern, Saunen und deren angrenzenden Räumen, mit ständig extrem hoher
Luftfeuchtigkeit.
- eine Luftzirkulation zwischen Spiegel und Wandfläche bzw. sonstigen Montageflächen muss durch aus-
reichenden Wandabstand vorhanden sein. Die Befestigungsteile dürfen nicht aus aggressiven Materialien
bestehen. Geputzte und gestrichene Flächen müssen vor der Spiegelmontage ganz ausgetrocknet sein.
- unsere Kontrollzeichen bzw. Schutzmarken auf unseren Spiegeln dürfen nicht entfernt oder unkenntlich
werden, um einen einwandfreien Herkunftsnachweis zu ermöglichen.
Ein Garantieanspruch entfällt:
- bei Belagsschäden infolge von Be- und Verarbeitung oder bei fester Verbindung mit Flächen und Stoffen (z.B.
Verklebungen, Rahmungen, Entkittungen), sofern dies nicht durch uns geschehen ist.
- bei Belagsschäden infolge der Einwirkung von Wirkstoffen, insbesondere von Flüssigkeiten, die Säuren oder
ähnlich wirkende chemische Mittel enthalten, einerlei ob diese direkt oder in Form von Dämpfen mit dem
Spiegel in Berührung kommen. Zu diesen Wirkstoffen zählen die meisten handels-üblichen Reinigungsmittel
und Kosmetika.
- bei Schäden des Spiegels, die ganz oder teilweise durch mechanische Einwirkung hervorgerufen sind.
- bei Nichteinhaltung unserer Vorschriften für Lagerung und Pflege von Spiegeln, die angefordert werden
können.
Der Käufer hat zu beweisen, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt bzw. Garantieausschlüsse
nicht gegeben sind.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Ver-
letzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung der Top Light GmbH & Co. KG ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VII Nr. 6
geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen
zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungs-
gesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Rücknahmeverpflichtung gem. § 10 Abs. 2 ElektroG
1. Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten
nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt die Top Light GmbH & Co.
KG von den Verpflichtungen gem. § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
2. Sofern der Besteller die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme
der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, obliegt es dem Besteller, die gelieferte Ware nach
Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungs-
gemäß zu entsorgen. Der Anspruch der Top Light GmbH & Co. KG auf Übernahme / Freistellung durch
den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung
des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen
Mitteilung des Bestellers bei der Top Light GmbH & Co. KG über die Nutzungsbeendigung.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand (auch für Scheck- und Wechselklagen) ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermö-
gen handelt, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
Herford. Die Top Light GmbH & Co. KG ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren-
kauf (CISG).
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Abweichungen von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, einschließlich Änderungen dieser
Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.