Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Top Light GmbH & Co. KG
- Version: Januar 2020 -
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Top Light GmbH & Co. KG und einem Besteller im
Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen der Top Light GmbH & Co. KG (im
Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingun-
gen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als die Top Light
GmbH & Co. KG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen
sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich
die Top Light GmbH & Co. KG ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Top Light
GmbH & Co. KG Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Top Light
GmbH & Co. KG nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen die Top Light GmbH & Co. KG zulässigerweise Lieferungen
übertragen hat.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
5. Die Angebote der Top Light GmbH & Co. KG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung der Top Light GmbH & Co. KG wirksam zustande.
6. Alle in unseren Katalogen, Listen, Zeichnungen und sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen
technischen Daten sind sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Änderungen, die dem
Fortschritt dienen, behält Top Light GmbH & Co. KG auch nach Versand der Auftragsbestätigung
vor, soweit dadurch nicht Preis, Funktion oder Lieferzeit beeinträchtigt werden.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Bei Bestellungen aus unserem Leuchtenportfolio von einem Warenwert über € 500,- netto,
liefert die Top Light GmbH & Co. KG fracht-und verpackungsfrei an eine Empfangsstation bzw.
Versandadresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bestellungen aus unserem
Spiegelportfolio fallen bei jeder Lieferung Kosten an, die mit dem Angebot bzw. der Auftrags-
bestätigung der Top Light GmbH & Co. KG angegeben werden.
3. Bei Abweichung der Lieferanschrift von der Rechnungsanschrift erhebt die Top Light GmbH
& Co. KG eine Pauschale pro abweichender Lieferadresse in Höhe von 8,00 € netto zzgl.
Mehrwertsteuer.
4. Rechnungen werden frühestens auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Bei Zahlung innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Das off ene Ziel beträgt
30 Tage. Bei Erteilung eines Abbuchungsauftrages gewähren wir 3 % Skonto. Dabei werden die
Rechnungen am 10. des Folgemonats für den Vormonat eingezogen.
5. Erstlieferungen an Neukunden erfolgen grundsätzlich gegen Nachnahme. Lieferungen außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen grundsätzlich gegen Netto- Vorauszahlung.
6. Für Sonderanfertigungen und Bestellungen über € 5.000,- wird die Hälfte der Rechnungs-
summe bei Auftragserteilung fällig. Sonderanfertigungen sind vom Rücktritt des Bestellers
ausgeschlossen.
7. Befi ndet sich der Besteller im Zahlungsverzug ist die Top Light GmbH & Co. KG berechtigt,
bis zur vollständigen Bezahlung der im Verzug befi ndlichen Rechnung einschließlich der
angefallenen Verzugszinsen die Lieferung weiterer Waren aus irgendeinem laufenden Vertrag
zurückzuhalten (Zurückbehaltungsrecht).
8. Zahlungen sind frei Zahlstelle der Top Light GmbH & Co. KG zu leisten.
9. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräf-
tig festgestellt sind.
10. Muster können von der Top Light GmbH & Co. KG für die Dauer von drei Wochen kostenfrei
zur Verfügung gestellt werden. Muster müssen in der Bestellung ausdrücklich als solche
bezeichnet werden. Die Berechnung der Muster erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt
der Berechnung gültigen Verkaufspreise und Lieferbedingungen (Kauf auf Probe). Der Besteller
ist berechtigt, innerhalb dieser drei Wochen vom Kauf der Muster zurückzutreten. Im Falle
des Rücktritts sendet der Besteller die Muster unaufgefordert „frei Haus“ zurück und hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Ware in mangelfreiem Zustand wieder übergeben wird. In diesem Fall
wird über den Kaufpreis der Muster ausschließlich der Fracht und Verpackung für das Versen-
den der Muster an den gewünschten Empfangsort (Lieferort) eine Gutschrift erstellt. Befi ndet
sich die zurückgesandte Ware nicht in mangelfreiem Zustand, hat der Besteller Schadensersatz
in Höhe des Bestellwertes zu leisten.
11. Soweit die Top Light GmbH & Co. KG aus Kulanz Waren zurücknimmt, erfolgt dies nur gegen
Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30% des Kaufpreises netto pauschal zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Top Light GmbH
& Co. KG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Top Light GmbH & Co.
KG zustehen, die Höhe
aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Top Light GmbH & Co. KG
auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der Top
Light GmbH & Co. KG steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrech-
ten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer
von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den
Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpfl ichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderun-
gen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich
etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an die Top Light GmbH & Co. KG ab, ohne dass
es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart
wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die Top Light GmbH
& Co. KG ab, der dem von der Top Light GmbH & Co. KG in Rechnung gestellten Preis der
Vorbehaltsware entspricht.
4. Geht das Vorbehaltseigentum der Top Light GmbH & Co. KG wegen Einbaus/Verarbeitung
unter, tritt der Besteller die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer
oder Dritte in Höhe der gemäß Ziff . 1 ausstehenden Zahlungsverpfl ichtungen an die Top Light
GmbH & Co. KG ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiter-
veräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröff nung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers,
ist die Top Light GmbH & Co. KG berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu
widerrufen. Außerdem kann die Top Light GmbH & Co. KG nach vorheriger Androhung unter
Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung off enlegen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Off enlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller
gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Die Top Light GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Sicherungsabtretung off en zu legen, die abge-
tretenen Forderungen zu verwerten sowie die Off enlegung der Sicherungsabtretung durch den
Besteller gegenüber dem Kunden zu verlangen. Der Besteller hat der Top Light GmbH & Co. KG
auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner off en zu legen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriff en Dritter hat
der Besteller die Top Light GmbH & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaft-
machung eines berechtigten Interesses hat der Besteller der Top Light GmbH & Co. KG die zur
Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Bei Pfl ichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Top Light
GmbH & Co. KG nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur
Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpfl ichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der
Pfändung der Vorbehaltsware durch die Top Light GmbH & Co. KG liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn die Top Light GmbH & Co. KG hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Leistungsort der Top Light GmbH & Co. KG ist Spenge.
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingun-
gen und sonstigen Verpfl ichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Top
Light GmbH & Co. KG die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die
Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen
Belieferung der Top Light GmbH & Co. KG
4. Kommt die Top Light GmbH & Co. KG in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft
macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden konnte.