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Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unsren Verkaufsbeding-
ungen abweichende Bedingungen des Bestellers erken-
nen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-
bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedin-
gungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang von Liefer-
ungen und Leistungen ist unser schriftliches Angebot
und, wenn wir eine Auftragsbestätigung erteilen, unsere
schriftliche Auftragsbestätigung.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Nach-
stehende Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor
inhaltlich abweichenden Bedingungen des Bestellers.
Der Verzicht des Bestellers auf die Geltung evtl.
eigener Geschäftsbedingungen wird auch nicht durch
unser Schweigen oder unsere Leistung beseitigt. Eine
Abweichung von den nachstehenden Bedingungen
bedarf im Einzelfall unserer schriftlichen Bestätigung.
1.5 Alle technischen Daten unserer Kataloge und sons-
tigen Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie
Gewichts-, Maß- und Mischungsangaben sind sorgfältig
erstellt, bei Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen
vorbehalten.
1.6 Es liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers zu
prüfen, ob unser Produkt für den von ihm vorgegebenen
Zweck geeignet ist.
1.7 Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedin-
gungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch
durch die Textform gemäß § 126 b BGB gewahrt.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier
Wochen annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber-
rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Angebote ha-
ben Gültigkeit nur in schriftlicher Form. Die genannten
Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Ange-
botsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverän-
dert bleiben.
2.3 Erstmuster und Erstmusterprüfberichte fertigen
wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gegen Berechnung nach Aufwand an.
2.4 Produkte, die uns nach Zeichnung oder Mustern
vom Besteller in Auftrag gegeben werden, unterliegen
der Verpflichtung des Bestellers evtl. Schutzrechte
Dritter zu prüfen und nicht zu verletzen. Wird uns
bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung von einem
Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes
Schutzrecht eine Fertigung untersagt oder kann das
Produkt wegen der Verletzung des Schutzrechtes
nicht verwandt werden, sind wir berechtigt - ohne
die Rechtslage zu prüfen und unter Ausschluss aller
Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus
welchem Rechtsgrund - die Herstellung und Lieferung
bis zur Klärung des Sachverhalts einzustellen und vom
Besteller Schadensersatz zu verlangen, mindestens in
Höhe von 15 % des Rechnungswertes für das bestellte
Produkt. Der Besteller stellt uns bereits jetzt von Scha-
densersatz und sonstigen Ersatzansprüchen Dritter, ins-
besondere von Rechtsinhabern, auf erstes Anfordern
frei. Zum Umfang des Schadens gehören auch solche
Kosten, die uns durch die Abwehr von Ansprüchen Drit-
ter entstehen.
3. Preise - Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ein-
schließlich der für unsere Produkte von uns üblicher-
weise verwandte Verpackung zzgl. der am Tag der
Rechnungsstellung geltender Umsatzsteuer. Gewünschte
Spezialverpackungen oder Umverpackungen oder
spezielle Kleinverpackungen werden dem Besteller
berechnet. Die Preise gelten jeweils nur für die ver-
traglich vereinbarte Menge und Ausführung. Werden
vom Besteller Änderungen gewünscht, die eine höhe-
re Bearbeitung erfordern, als nach dem Vertrag oder
dem üblichen Produktionsverfahren zugrunde gelegt,
so bleibt eine angemessene Änderung der Preise vor-
behalten. Wir behalten uns das Recht vor, wenn sich
nach Abschluss des Vertrages, unvorhersehbar unsere
Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen,
Materialpreissteigerungen, insbesondere Rohstoffpreis-
steigerungen oder Energiekostensteigerungen, erhöhen,
unsere Preise um das Maß der dadurch eingetre-
tenen Kostensteigerung anzupassen.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ge-
sondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schrift-
licher Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
frei Zahlstelle zu leisten und innerhalb von 10 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Ver-
zugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
gesetzlichen Basiszinssatz per anno zu fordern. Falls
wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nach-
zuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein
oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind, oder sie in einem
Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Haupt-
forderung stehen. Dem Besteller steht nur wegen
festgestellter, unbestrittener, von uns anerkannter
oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma)
zur Hauptforderung stehender Gegenansprüche ein
Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem ist er zur Aus-
übung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver-
hältnis beruht.
3.6 Gutschriften werden ausdrücklich zum Zwecke der
Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht
nicht.
3.7 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers
behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheits-
leistungen zu verlangen. Wird uns bekannt, dass beim
Besteller fruchtlos gepfändet worden ist oder erhalten
wir Hinweise auf den Vermögensverfall des Bestellers, so
sind wir berechtigt, unter Anrechnung der gemachten
Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferzeit - Lieferbedingungen
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen oder mit uns
vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller tech-
nischen Fragen, vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbe-
sondere von Plänen, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung
der sonstigen Mitwirkungshandlungen durch den Be-
steller voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Bestellers voraus sowie unsere
ordnungsgemäße Belieferung mit den für die Herstel-
lung des Lieferproduktes erforderlichen Rohstoffen. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhe-
rer Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung, etc., so verlängern
sich die Fristen angemessen. Eine solche angemessene
Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein, wenn wir
nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden (Vorbehalt
der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung).
4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit ent-
stehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr-
aufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprühe oder Rechte bleiben vorbehalten. Wird die
Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf
Wunsch des Bestellers verschoben, so können wir 10
Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft der
Waren durch uns ein Lagergeld in Höhe von 0,05%
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat,
maximal jedoch 5% des Rechnungsbetrages dem Be-
steller in Rechnung stellen. Der Nachweis über höhere
oder niedrigere Aufwendungen bleibt beiden Vertrags-
parteien vorbehalten.
4.5 Sofern die Voraussetzungen in Ziffer 4.4 vorlie-
gen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in An-
nahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Liefer-
verzugs der Besteller berechtigt geltend macht, an einer
Fortsetzung des Vertrages nicht interessiert zu sein.
4.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestim-
mungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertre
tenden grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorherseh-
baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestim-
mungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug
auf schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertrags-
pflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadens-
ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
4.9 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang
berechtigt. Abweichungen hinsichtlich der Abmessun-
gen, des Gewichtes, der technischen Gestaltung, der
Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware
sind innerhalb der handelsüblichen produktspezifi-
schen Toleranzen zulässig. Als vom Besteller genehmigt
gelten darüber hinaus Änderungen, die der technischen
Verbesserung unserer Produkte dienen.
5. Gefahrenübergang - Verpackungskosten
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts an-
deres ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten beson-
dere Vereinbarungen.
5.3 Soweit der Besteller es wünscht, werden wir die Lie-
ferung durch eine Trans-portversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
5.4 Der Besteller ist verpflichtet, in angemessener Frist
vor Lieferung der Ware ein oder mehrere Personen
namentlich zu benennen, die zur Entgegennah-me der
Ware und der Begleitpapiere und Unterzeichnung der
Lieferpapiere und Begleitpapiere durch den Besteller be-
vollmächtigt sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware
an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert
werden soll. Werden derartige Angaben nicht gemacht,
gelten diejenigen Personen, die die Ware tatsächlich
AGB