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Gira Elektro-Installations-Systeme
8. Die Einhaltung der Lieferfrist durch Gira setzt die rechtzeitige und ordnungsge-
mäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungs-
pflichten, voraus.
5. Gefahrenübergang, Versand
1. Zwischen Gira und dem Kunden finden die INCO-Terms in jeweils gültiger
Fassung Anwendung, derzeit die INCO-Terms 2010, Klausel „EXW“ (ab Werk/ex
works). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechte-
rung der Ware geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2. Sofern Gira im Rahmen der von Gira abgeschlossenen Generalpolice die
Transportversicherung übernimmt, erfolgt die Regulierung nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen, gegen Vorlage folgender Unterlagen durch den
Kunden:
a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung)
b) Originalfrachtbrief
c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, soweit der Transportschaden durch Gira zu vertreten
ist, Gira von einem eingetretenen Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der
Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei an Werk
Radevormwald oder frei an das jeweilige Gira Auslieferungslager zurückzusen-
den. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
1. Die Gira Preise verstehen sich ab Werk oder ab jeweiligem Auslieferungs lager
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger
Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Sofern keine Festpreisabrede mit dem Kunden getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsab-
schluss erfolgen, vorbehalten.
3. Für Aufträge von weniger als EURO 100,- wird pauschal eine Bearbeitungsge-
bühr von EURO 15,- berechnet. Für Streckenlieferungen (Versandanschrift
abweichend von der Bestellanschrift) berechnet Gira mindestens EURO 7,50
Versandkostenpauschale pro Sendung, höhere Versandkosten werden mit den
Kunden individuell vereinbart.
4. Sämtliche Zahlungen des Kunden sind frei Gira Bankverbindung zu den
angegebenen Terminen zu leisten.
5. Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absende-
datum der Auftragsbestätigung von Gira Veränderungen ein, die geeignet sind,
die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so ist Gira berech-
tigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen;
kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von Gira
nach Sicherheitsleistung nach, so ist Gira berechtigt, vom Vertrag zurückzutre-
ten.
6. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt Gira
Skonto in Höhe von 2 %. Für von Gira erbrachte Dienstleistungen gewährt Gira
keinen Skontoabzug. Zahlungsrückstände schließen einen Skontoabzug aus. Das
offene Ziel beträgt 30 Tage rein netto Kasse. Gira Vertreter und Reisende sind
nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie
hätten Inkasso-Vollmacht.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die Forderung von Gira innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt der Ware zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in
Zahlungsverzug, ohne dass es weiterer Mahnung bedarf. Der Kunde hat während
des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und dessen Geltend-
machung bleiben vorbehalten.
8. Hat Gira die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung gegenüber Gira nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde gegenüber Gira nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
8. Sachmängel
Für Sachmängel haftet Gira wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl
von Gira unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
Geltungsbereich, Definitionen
Geltungsbereich:
1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen von Gira abweichende
Bedingungen des Kunden erkennt Gira nur an, wenn Gira ausdrücklich schriftlich
deren Geltung zugestimmt hat.
2. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechts geschäfte
verwandter Art handelt.
Definitionen:
Die verwendeten Begriffe Gira, Kunde und Unternehmer bedeuten:
Gira ist die
Gira Giersiepen GmbH & Co KG,
Dahlienstraße,
42477 Radevormwald
Kunde ist jeder Unternehmer, mit dem Gira einen Vertrag gemäß Nr. 2 dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechts fähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Geschäftes mit Gira in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1. Allgemeine Bestimmungen
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
Gira seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneinge-
schränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustim-
mung von Gira Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag
nicht erteilt wird, Gira auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Gira zu lässigerweise die
Ausführung der Lieferungen übertragen hat.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Gira
diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die dem Gira Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsan gaben,
Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem
Angebot nichts Gegenteiliges ergibt. Änderungen der Konstruktion, der Ausle-
gung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der
Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht die
Qualität, der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit
verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Lieferfristen
1. Die von Gira angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern mit dem Kunden
keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Richtige und recht zeitige Selbstbe-
lieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnli-
cher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeglicher Art, bei
Embargos und bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung von Gira.
3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von
Gira nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen
Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versand bereitschaft.
4. Bei Lagerungen in dem Gira Werk (oder bei Bevollmächtigten von Gira) ist Gira
berechtigt, für jeden begonnenen Monat für die Lagerung mindestens 0,5 % des
Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 373
HGB, bleiben vorbehalten.
5. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben Gira grundsätzlich
vorbehalten.
6. Im Falle eines von Gira zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflich-
tet, Gira schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt der Kunde Gira
im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessene Nachfrist und
versäumt Gira diese Frist aus Gründen, die Gira zu vertreten hat, so ist der Kunde
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche stehen ihm
nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung zu.
7. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, dann gilt der vorherge-
hende Absatz mit der Maßgabe, dass der Kunde unter Ausschluss aller weiterge-
henden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann. Es sei denn, es liegt
eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vor.
Verkaufs -, Liefer- und Zahlungsbedingungen / Geschäftsbereich Gebäudetechnik