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Verkaufs -, Liefer- und Zahlungsbedingungen
für den Geschäftsbereich Gebäudetechnik
8. Sachmängel
Für Sachmängel haftet Gira wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist
– ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind
nach Wahl von Gira unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-
verletzung durch Gira und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn
der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Kunde hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu
prüfen. Es gilt § 377 HGB. Sachmängel hat der Kunde innerhalb einer Frist
von zwei Wochen schriftlich, per E-Mail oder Telefax bei Gira anzuzeigen.
Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Eingangs der Mängelrüge bei Gira.
Für offensichtliche Mängel beginnt diese Frist mit der Ablieferung der Ware
bei dem Kunden bei versteckten Mängeln nach deren Feststellung durch
den Kunden. Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, ist die Geltend-
machung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Den Kunden
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins-
besondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Bei frist- und formgerechten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden
in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Ver-
hältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlun-
gen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, ist Gira berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden
ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist Gira in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Nacherfül-
lung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwa ersetzte Teile sind Gira
auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl (gemäß § 440 BGB) kann der Kunde – un-
beschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr.12 – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermä-
ßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbei-
ten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Ein-
flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Drit-
ten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls eine
Mängelansprüche. Die Gewährleistungsverpflichtung von Gira setzt weiter
voraus, dass die Ware einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und
unter genauer Beachtung der Betriebsanweisung verwendet wird.
8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforder-
lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material
kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Nie-
derlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Gira gemäß § 478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abneh-
mer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinba-
rungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden
gegen Gira gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 Abs. 7 und Nr. 8 Abs. 8
entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Nr. 12 dieser Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 8 geregelten Ansprüche des
Kunden gegen Gira und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen.
9. Retourenabwicklung (Warenrücknahme)
1. Liegen die Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden
nicht vor, besteht keine Pflicht von Gira zur Warenrücknahme.
2. Sollte Gira außerhalb von Gewährleistungsansprüchen ausnahmsweise
einer Warenrücknahme gegenüber dem Kunden zustimmen, so erfolgt dies
freiwillig, und ohne Anerkennung von Rechtspflichten. Ein Anspruch des
Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises wird hierdurch nicht begründet.
3. Leistet Gira im Sinne vorbenannter Nr. 2. außerhalb von Gewährleistungs-
ansprüchen im Rahmen der Retourenabwicklung, wird dem Kunden eine
Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt.
Die jeweilige Höhe der Pauschale ergibt sich über die Gira Homepage
http://www.gira.de/service/fgh/retouren.html.
10. Eigentumsvorbehalt
1. Gira behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlun-
gen aus allen Verträgen, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweils
letzten Vertrages zwischen dem Kunden und Gira abgeschlossen worden
sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter verkaufen. Er tritt jedoch an Gira alle Forderungen in Höhe des jeweili-
gen Fakturenwertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Ab-
nehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Gira, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Gira darf insbesonde-
re verlangen, dass der Kunde Gira die abgetretene Forderung, deren Bestand
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht und die dazugehörigen Unterlagen Gira unverzüglich aushändigt sowie
dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder
Dritten zur Sicherheit zu übereignen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungs-
verzug, ist Gira berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Ware durch Gira liegt keine Erklärung des Rück-
tritts; dies gilt vielmehr nur dann, wenn Gira den Rücktritt ausdrücklich
schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Kunde Gira unverzüglich hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kun-
den erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Gira. In diesem Fall setzt sich
das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der ungebildeten
Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht Gira gehörenden Gegen-
ständen verarbeitet wird, erwirbt Gira das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbei-
teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde
Gira anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigen-
tum oder Miteigentum für Gira verwahrt. Zur Sicherung der Forderung von
Gira gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Gira ab,
die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück ge-
gen einen Dritten erwachsen; Gira nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. Auf Verlangen wird Gira dem Kunden die Sicherheit insoweit und nach
der Wahl von Gira freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 25 % übersteigt.
11. Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen, es sei denn, dass Gira die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 %
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschrän-
kung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwin-
gend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden
ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Ver-
trag bleibt unberührt.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden:
Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwin-
gend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Ver-
tragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
2. Schadenersatzansprüche sind dem Grunde und der Höhe nach im Übrigen
begrenzt auf den Inhalt der für Gira zum Zeitpunkt des Schadenfalles beste-
henden Versicherung.
3. Soweit dem Kunden nach dieser Nr. 12 Schadenersatzansprüche zustehen,
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltungsbereich
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich
eines Anspruchs aus Rücktritt, ist Radevormwald.
2. Als Gerichtsstand gelten die Orte als vereinbart, an denen die für Rade-
vormwald zuständigen Gerichte ihren Sitz haben. Dies gilt auch für Wechsel-
und Scheckklagen, insbesondere für Ansprüche aus dem Mahnverfahren;
solange ein Gerichtsverfahren gegen Gira jedoch nicht anhängig ist, ist Gira
berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu
verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internatio-
nalen Warenkauf (CISG).
Stand 10/2017