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Gira Elektro-Installations-Systeme
Stichwort-
verzeichnis
X
X1 D 521, 525
- Gira G1 D 410, 514, 541, 607, 634
XLR-Buchse, D-Serie
- Einsatz D 449
XLR-Steckverbinder
- D-Serie Buchse D 455
- D-Serie Stecker D 455
Z
Zeitschalter D 75, 166, 196
- 2-polig D 233
- Abdeckung m. Knebel D 217
- Einsatz D 272
- TX_44 D 217
- Wassergeschützt IP44 Aufputz D 233
Zentralplatte
- Koaxial-Antennensteckdose D 82, 177,
198
Zugentlastung
- Endkappe D 253
Zugschalter D 246
- Abdeckung m. gr. Kontrollfenster D 44
Zugtaster
- Abdeckung m. gr. Kontrollfenster D 44
- Einsatz D 269
- Notrufset D 662
Zusatzantenne
- Funk (eNet) D 645
- WLAN (eNet) D 645
Stichwortverzeichnis X - Z
Verkaufs -, Liefer- und Zahlungsbedingungen
für den Geschäftsbereich Gebäudetechnik
7. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, dann gilt der vor-
hergehende Absatz mit der Maßgabe, dass der Kunde unter Ausschluss aller
weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann. Es sei
denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung
vor.
8. Die Einhaltung der Lieferfrist durch Gira setzt die rechtzeitige und ord-
nungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere
seiner Zahlungspflichten, voraus.
5. Gefahrenübergang, Versand
1. Zwischen Gira und dem Kunden finden die INCO-Terms in jeweils gültiger
Fassung Anwendung, derzeit die INCO-Terms 2010, Klausel „EXW“ (ab Werk/
ex works). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver-
schlechterung der Ware geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens
mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.
2. Sofern Gira im Rahmen der von Gira abgeschlossenen Generalpolice die
Transportversicherung übernimmt, erfolgt die Regulierung nach Maßgabe
der Versicherungsbedingungen, gegen Vorlage folgender Unterlagen durch
den Kunden:
a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung)
b) Originalfrachtbrief
c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, soweit der Transportschaden durch Gira zu ver-
treten ist, Gira von einem eingetretenen Transportschaden unverzüglich nach
Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind
frei an Werk Radevormwald oder frei an das jeweilige Gira Auslieferungslager
zurückzusenden. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
1. Die Gira Preise verstehen sich ab Werk oder ab jeweiligem Auslieferungs-
lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung ge-
stellt.
2. Sofern keine Festpreisabrede mit dem Kunden getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertrags-
abschluss erfolgen, vorbehalten.
3. Für Aufträge von weniger als EURO 100,- wird pauschal eine Bearbeitungs-
gebühr von EURO 15,- berechnet. Für Streckenlieferungen (Versandanschrift
abweichend von der Bestellanschrift) berechnet Gira mindestens EURO 7,50
Versandkostenpauschale pro Sendung, höhere Versandkosten werden mit
den Kunden individuell vereinbart.
4. Sämtliche Zahlungen des Kunden sind frei Gira Bankverbindung zu den
angegebenen Terminen zu leisten.
5. Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absen-
dedatum der Auftragsbestätigung von Gira Veränderungen ein, die geeignet
sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so ist Gira
berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu
verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlan-
gen von Gira nach Sicherheitsleistung nach, so ist Gira berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
6. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt
Gira Skonto in Höhe von 2 %. Für von Gira erbrachte Dienstleistungen ge-
währt Gira keinen Skontoabzug. Zahlungsrückstände schließen einen Skonto-
abzug aus. Das offene Ziel beträgt 30 Tage rein netto Kasse. Gira Vertreter
und Reisende sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzu-
nehmen, es sei denn, sie hätten Inkasso-Vollmacht.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die Forderung von Gira innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt der Ware zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde
in Zahlungsverzug, ohne dass es weiterer Mahnung bedarf. Der Kunde hat
während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszins-
satz zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und dessen
Geltendmachung bleiben vorbehalten.
8. Hat Gira die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport
des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung gegenüber Gira nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde gegenüber Gira nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
Geltungsbereich, Definitionen
Geltungsbereich:
1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließ-
lich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen von Gira abweichende
Bedingungen des Kunden erkennt Gira nur an, wenn Gira ausdrücklich
schriftlich deren Geltung zugestimmt hat.
2. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch
für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechts-
geschäfte verwandter Art handelt.
Definitionen:
Die verwendeten Begriffe Gira, Kunde und Unternehmer bedeuten:
Gira ist die
Gira Giersiepen GmbH & Co KG,
Dahlienstraße,
42477 Radevormwald
Kunde ist jeder Unternehmer, mit dem Gira einen Vertrag gemäß Nr. 2 dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechts-
fähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Geschäftes mit Gira
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
1. Allgemeine Bestimmungen
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich Gira seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte un-
eingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung von Gira Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn
der Auftrag nicht erteilt wird, Gira auf Verlangen unverzüglich zurückzuge-
ben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen
Gira zu lässigerweise die Ausführung der Lieferungen übertragen hat.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann
Gira diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die dem Gira Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsan-
gaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus
dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt. Änderungen der Konstruktion,
der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach
Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange da-
durch nicht die Qualität, der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten
oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Lieferfristen
1. Die von Gira angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern mit dem
Kunden keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Richtige und recht-
zeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außerge-
wöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeglicher
Art, bei Embargos und bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung von Gira.
3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen,
von Gira nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch
entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versand-
bereitschaft.
4. Bei Lagerungen in dem Gira Werk (oder bei Bevollmächtigten von Gira) ist
Gira berechtigt, für jeden begonnenen Monat für die Lagerung mindestens
0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbeson-
dere aus § 373 HGB, bleiben vorbehalten.
5. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben Gira grundsätzlich
vorbehalten.
6. Im Falle eines von Gira zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde
verpflichtet, Gira schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt
der Kunde Gira im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach ange-
messene Nachfrist und versäumt Gira diese Frist aus Gründen, die Gira zu
vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Fall einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Schadensverursachung zu.