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8. Die Einhaltung der Lieferfrist durch Gira setzt die rechtzeitige und ordnungsge-
mäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungs-
pflichten, voraus.
5. Gefahrenübergang, Versand
1. Zwischen Gira und dem Kunden finden die INCO-Terms in jeweils gültiger
Fassung Anwendung, derzeit die INCO-Terms 2010, Klausel „EXW“ (ab Werk/ex
works). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechte-
rung der Ware geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2. Sofern Gira im Rahmen der von Gira abgeschlossenen Generalpolice die
Transportversicherung übernimmt, erfolgt die Regulierung nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen, gegen Vorlage folgender Unterlagen durch den
Kunden:
a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung)
b) Originalfrachtbrief
c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, soweit der Transportschaden durch Gira zu vertreten
ist, Gira von einem eingetretenen Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der
Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei an Werk
Radevormwald oder frei an das jeweilige Gira Auslieferungslager zurückzusen-
den. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
1. Die Gira Preise verstehen sich ab Werk oder ab jeweiligem Auslieferungs lager
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger
Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Sofern keine Festpreisabrede mit dem Kunden getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsab-
schluss erfolgen, vorbehalten.
3. Für Aufträge von weniger als EURO 100,- wird pauschal eine Bearbeitungsge-
bühr von EURO 15,- berechnet. Für Streckenlieferungen (Versandanschrift
abweichend von der Bestellanschrift) berechnet Gira mindestens EURO 7,50
Versandkostenpauschale pro Sendung, höhere Versandkosten werden mit den
Kunden individuell vereinbart.
4. Sämtliche Zahlungen des Kunden sind frei Gira Bankverbindung zu den
angegebenen Terminen zu leisten.
5. Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absende-
datum der Auftragsbestätigung von Gira Veränderungen ein, die geeignet sind,
die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so ist Gira berech-
tigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen;
kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von Gira
nach Sicherheitsleistung nach, so ist Gira berechtigt, vom Vertrag zurückzutre-
ten.
6. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt Gira
Skonto in Höhe von 2 %. Für von Gira erbrachte Dienstleistungen gewährt Gira
keinen Skontoabzug. Zahlungsrückstände schließen einen Skontoabzug aus. Das
offene Ziel beträgt 30 Tage rein netto Kasse. Gira Vertreter und Reisende sind
nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie
hätten Inkasso-Vollmacht.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die Forderung von Gira innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt der Ware zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in
Zahlungsverzug, ohne dass es weiterer Mahnung bedarf. Der Kunde hat während
des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und dessen Geltend-
machung bleiben vorbehalten.
8. Hat Gira die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung gegenüber Gira nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde gegenüber Gira nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
8. Sachmängel
Für Sachmängel haftet Gira wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl
von Gira unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
Geltungsbereich, Definitionen
Geltungsbereich:
1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen von Gira abweichende
Bedingungen des Kunden erkennt Gira nur an, wenn Gira ausdrücklich schriftlich
deren Geltung zugestimmt hat.
2. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechts geschäfte
verwandter Art handelt.
Definitionen:
Die verwendeten Begriffe Gira, Kunde und Unternehmer bedeuten:
Gira ist die
Gira Giersiepen GmbH & Co KG,
Dahlienstraße,
42477 Radevormwald
Kunde ist jeder Unternehmer, mit dem Gira einen Vertrag gemäß Nr. 2 dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechts fähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Geschäftes mit Gira in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1. Allgemeine Bestimmungen
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
Gira seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneinge-
schränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustim-
mung von Gira Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag
nicht erteilt wird, Gira auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Gira zu lässigerweise die
Ausführung der Lieferungen übertragen hat.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Gira
diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die dem Gira Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsan gaben,
Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem
Angebot nichts Gegenteiliges ergibt. Änderungen der Konstruktion, der Ausle-
gung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der
Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht die
Qualität, der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit
verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Lieferfristen
1. Die von Gira angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern mit dem Kunden
keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Richtige und recht zeitige Selbstbe-
lieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnli-
cher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeglicher Art, bei
Embargos und bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung von Gira.
3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von
Gira nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen
Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versand bereitschaft.
4. Bei Lagerungen in dem Gira Werk (oder bei Bevollmächtigten von Gira) ist Gira
berechtigt, für jeden begonnenen Monat für die Lagerung mindestens 0,5 % des
Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 373
HGB, bleiben vorbehalten.
5. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben Gira grundsätzlich
vorbehalten.
6. Im Falle eines von Gira zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflich-
tet, Gira schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt der Kunde Gira
im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessene Nachfrist und
versäumt Gira diese Frist aus Gründen, die Gira zu vertreten hat, so ist der Kunde
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche stehen ihm
nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung zu.
7. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, dann gilt der vorherge-
hende Absatz mit der Maßgabe, dass der Kunde unter Ausschluss aller weiterge-
henden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann. Es sei denn, es liegt
eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vor.
Verkaufs -, Liefer- und Zahlungsbedingungen / Geschäftsbereich Gebäudetechnik
Gira Elektro-Installations-Systeme
2. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch Gira und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
3. Der Kunde hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu
prüfen. Es gilt § 377 HGB. Sachmängel hat der Kunde innerhalb einer Frist von
zwei Wochen schriftlich, per E-Mail oder Telefax bei Gira anzuzeigen. Maßge-
bend ist dabei der Zeitpunkt des Eingangs der Mängelrüge bei Gira. Für offen-
sichtliche Mängel beginnt diese Frist mit der Ablieferung der Ware bei dem
Kunden bei versteckten Mängeln nach deren Feststellung durch den Kunden.
Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, ist die Geltend machung von Gewähr-
leistungsansprüchen ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins besondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
4. Bei frist- und formgerechten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu
den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechti-
gung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Gira
berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist Gira in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwa ersetzte Teile sind Gira auf
Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl (gemäß § 440 BGB) kann der Kunde – un-
beschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr.12 – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrü-
bergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeig-
neten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderun-
gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls eine Mängelansprüche. Die Gewährleis-
tungsverpflichtung von Gira setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei
montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung der Betriebsanwei-
sung verwendet wird.
8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderli-
chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material
kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlas-
sung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Gira gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Gira
gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 Abs. 7 und Nr. 8 Abs. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Nr. 12 dieser Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 8 geregelten Ansprüche des
Kunden gegen Gira und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
9. Retourenabwicklung (Warenrücknahme)
1. Liegen die Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden
nicht vor, besteht keine Pflicht von Gira zur Warenrücknahme.
2. Sollte Gira außerhalb von Gewährleistungsansprüchen ausnahmsweise einer
Warenrücknahme gegenüber dem Kunden zustimmen, so erfolgt dies freiwillig,
und ohne Anerkennung von Rechtspflichten. Ein Anspruch des Kunden auf
Rückzahlung des Kaufpreises wird hierdurch nicht begründet.
3. Leistet Gira im Sinne vorbenannter Nr. 2. außerhalb von Gewährleistungsan-
sprüchen im Rahmen der Retourenabwicklung, wird dem Kunden eine
Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt.
Die jeweilige Höhe der Pauschale ergibt sich über die Gira Homepage
http://www.gira.de/service/fgh/retouren.html.
10. Eigentumsvorbehalt
1. Gira behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen
aus allen Verträgen, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweils letzten
Vertrages zwischen dem Kunden und Gira abgeschlossen worden sind, vor. Der
Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen.
Er tritt jedoch an Gira alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Gira, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Gira darf insbesondere verlangen, dass der Kunde Gira
die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterla-
gen Gira unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich
mitteilt.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten
zur Sicherheit zu übereignen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsver-
zug, ist Gira berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in
der Pfändung der Ware durch Gira liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt
vielmehr nur dann, wenn Gira den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Gira unverzüglich
hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden
erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Gira. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der ungebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht Gira gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt Gira das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenstän-
den zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsa-
che anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Gira anteilmäßig Miteigen-
tum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Gira
verwahrt. Zur Sicherung der Forderung von Gira gegen den Kunden tritt der
Kunde auch solche Forderungen an Gira ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Gira
nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. Auf Verlangen wird Gira dem Kunden die Sicherheit insoweit und nach der
Wahl von Gira freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als
25 % übersteigt.
11. Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass Gira die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des
Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht
verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden:
Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend
gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
2. Schadenersatzansprüche sind dem Grunde und der Höhe nach im Übrigen
begrenzt auf den Inhalt der für Gira zum Zeitpunkt des Schadenfalles bestehen-
den Versicherung.
3. Soweit dem Kunden nach dieser Nr. 12 Schadenersatzansprüche zustehen,
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltungsbereich
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines
Anspruchs aus Rücktritt, ist Radevormwald.
2. Als Gerichtsstand gelten die Orte als vereinbart, an denen die für Radevorm-
wald zuständigen Gerichte ihren Sitz haben. Dies gilt auch für Wechsel- und
Scheckklagen, insbesondere für Ansprüche aus dem Mahnverfahren; solange ein
Gerichtsverfahren gegen Gira jedoch nicht anhängig ist, ist Gira berechtigt, den
Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
Stand 10/2017