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AGB
wenn die Ware an einen anderen Ort als den Sitz des
Bestellers geliefert werden soll. Werden derartige
Angaben nicht gemacht, gelten diejenigen Personen,
die die Ware tatsächlich entgegengenommen haben,
als zur Entgegennahme der Ware berechtigt und zur
Zeichnung der Übergabepapiere (Lieferschein und
sonstige Begleitpapiere) bevollmächtigt.
5.5 Ist keine vom Besteller bezeichnete Person zum
vereinbarten Termin an dem vorgegebenen Ort anwe-
send oder ist diese Person oder andere Personen zur
Annahme der Ware nicht bereit, gerät der Besteller
in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf
ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen,
die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung
erfolgt.
5.6 Der Besteller kann die Entgegennahme von
Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht ver-
weigern.
6. Mängelhaftung
6.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-
gemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind
wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form ei-
ner Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neu-
en mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Män-
gelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate-
rialkosten sowie die Aufwendungen für das Entfernen
der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen
der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien
Sache zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch er-
höhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn,
die Verbringung entspricht seinem bestimmungs-
gemäßen Gebrauch. Wir können die Nacherfüllung
verweigern, wenn die Aufwendungen zur Mängelbe-
seitigung den Kaufpreis voraussichtlich übersteigen.
6.3 Ein- und Ausbaukosten sind von uns nur dann
zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut
oder an eine andere Sache angebracht wurde und wir
den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacher-
füllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten haben.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Be-
steller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrläs-
sigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahr-
lässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsver-
letzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaf-
tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre-
tenden Schaden begrenzt.
6.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Ver-
tragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine
wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die
Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren
Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen
durfte.
6.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes
geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
6.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche be-
trägt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Gesamthaftung
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenser-
satz als in Ziffer 6 und Ziffer 4 vorgesehen ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2 Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der
Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterlie-
gen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie
beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person
des Schädigers.
7.3 Die Begrenzung nach Ziffer 7.1 gilt auch, so-
weit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz
des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser
Auf-wendungen verlangt.
7.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegen-
über ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz-
haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitar-
beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehaltssicherung
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kauf-
sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Ge-
schäftsverbindung mit dem Besteller vor. Verletzt der
Besteller seine vertragliche Pflicht oder gerät er in
Zahlungsverzug, so können wir vom Vertrag zurück-
treten, wenn er nach angemessener Fristsetzung sei-
nen Pflichten nicht nachkommt oder uns ein Festhal-
ten am Vertrag auch ohne Mahnung nicht zuzumuten
ist. Wir können den Rücktritt auch dadurch erklären,
dass wir die Kaufsache zurücknehmen. Nach Rück-
nahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlich-
keiten des Bestellers - abzüglich angemessener Ver-
wertungskosten - anzurechnen.
8.2 Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigen-
tumsübergang verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl-
schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforder-
lich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Drit-
ter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
er-heben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kos-
ten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwert-
steuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Wei-
terveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kauf-
sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns je-
doch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah-
lungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die
von uns im Voraus abgetretene Forderung bezieht
sich auch auf den anerkannten Saldo, so wie im Fall
der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhande-
nen kausalen Saldo.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehören-
den Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließ-
lich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übri-
gen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
8.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht ge-
hörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaend-
betrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den ande-
ren vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzuse-
hen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
8.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen
zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Si-
cherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Si-
cherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
9. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Salvatorische
Klausel
9.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unter
Ausschluss sonstiger Gerichtsstände Gerichtsstand
für alle entstehenden Streitigkeiten Sundern (Sauer-
land); wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch
an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlos-
sen.
9.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Leistungen
und Gegenleistungen, einschließlich von Zahlungen,
unser Hauptsitz in Sundern (Sauerland).
9.4 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen blei-
ben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich
als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel
wird von den Parteien so ergänzt oder umgedeutet,
dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der
Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergän-
zungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit
auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an
ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Sollte eine
Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufsbedingun-
gen mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches
Recht unwirksam sein, wird der Besteller auf Verlan-
gen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns verein-
baren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behör-
den gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit
der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht mög-
lich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem
ausländischen Recht gewährleistet bleibt.
9.5 Die deutsche Version der Allgemeinen Verkaufs-
bedingungen ist die maßgebliche Fassung. Sie hat bei
Übersetzungen Vorrang vor der englischen Überset-
zung und ist nach der deutschen Rechtsprechung
gestaltet.
Stand: Juni 2021