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AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1.
Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließ-
lich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-
bedingungen abweichende Bedingungen des Bestel-
lers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbe-
haltlos ausführen.
1.2 Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang von
Lieferungen und Leistungen ist unser schriftliches
Angebot und, wenn wir eine Auftragsbestätigung er-
teilen, unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegen-
über Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Nachstehende Geschäftsbedingungen haben
Vorrang vor inhaltlich abweichenden Bedingungen
des Bestellers. Der Verzicht des Bestellers auf die
Geltung evtl. eigener Geschäftsbedingungen wird
auch nicht durch unser Schweigen oder unsere
Leistung beseitigt. Eine Abweichung von den nach-
stehenden Bedingungen bedarf im Einzelfall unserer
schriftlichen Bestätigung.
1.5 Alle technischen Daten unserer Kataloge und
sonstigen Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnun-
gen sowie Gewichts-, Maß- und Mischungsangaben
sind sorgfältig erstellt, bei Irrtümern bleiben nach-
trägliche Korrekturen vorbehalten.
1.6 Es liegt im Verantwortungsbereich des Bestel-
lers zu prüfen, ob unser Produkt für den von ihm vor-
gegebenen Zweck geeignet ist.
1.7 Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbe-
dingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies
auch durch die Textform gemäß § 126 b BGB gewahrt.
2.
Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von
vier Wochen annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Ur-
heberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftli-
chen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Bestel-
ler unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form.
Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auf-
tragsdaten unverändert bleiben.
2.3 Erstmuster und Erstmusterprüfberichte fertigen
wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinba-
rung gegen Berechnung nach Aufwand an.
2.4 Produkte, die uns nach Zeichnung oder Mustern
vom Besteller in Auftrag gegeben werden, unterliegen
der Verpflichtung des Bestellers, evtl. Schutzrechte
Dritter zu prüfen und nicht zu verletzen. Wird uns
bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung von ei-
nem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes
Schutzrecht eine Fertigung untersagt oder kann das
Produkt wegen der Verletzung des Schutzrechtes
nicht verwendet werden, sind wir berechtigt - ohne
die Rechtslage zu prüfen und unter Ausschluss aller
Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus
welchem Rechtsgrund - die Herstellung und Lieferung
bis zur Klärung des Sachverhalts einzustellen und
vom Besteller Schadensersatz zu verlangen, mindes-
tens in Höhe von 15 % des Rechnungswertes für das
bestellte Produkt. Der Besteller stellt uns bereits jetzt
von Schadensersatz und sonstigen Ersatzansprüchen
Dritter, insbesondere von Rechtsinhabern, auf erstes
Anfordern frei. Zum Umfang des Schadens gehören
auch solche Kosten, die uns durch die Abwehr von
Ansprüchen Dritter entstehen.
3.
Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“,
einschließlich der für unsere Produkte von uns üb-
licherweise verwandte Verpackung zzgl. der am Tag
der Rechnungsstellung geltender Umsatzsteuer. Ge-
wünschte Spezialverpackungen oder Umverpackun-
gen oder spezielle Kleinverpackungen werden dem
Besteller berechnet. Die Preise gelten jeweils nur für
die vertraglich vereinbarte Menge und Ausführung.
Werden vom Besteller Änderungen gewünscht, die
eine höhere Bearbeitung erfordern, als nach dem
Vertrag oder dem üblichen Produktionsverfahren zu-
grunde gelegt, so bleibt eine angemessene Änderung
der Preise vorbehalten. Wir behalten uns das Recht
vor, wenn sich nach Abschluss des Vertrages, un-
vorhersehbar unsere Kosten, insbesondere aufgrund
von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen, ins-
besondere Rohstoffpreissteigerungen oder Energie-
kostensteigerungen, erhöhen, unsere Preise um das
Maß der dadurch eingetretenen Kostensteigerung
anzupassen.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unse-
ren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
frei Zahlstelle zu leisten und innerhalb von 10 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über
dem gesetzlichen Basiszinssatz per anno zu fordern.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugs-
schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen
geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch be-
rechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des
Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge-
stellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, oder
sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma)
zur Hauptforderung stehen. Dem Besteller steht nur
wegen festgestellter, unbestrittener, von uns aner-
kannter oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis
(Synallagma) zur Hauptforderung stehender Gegen-
ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Gutschriften werden ausdrücklich zum Zwecke
der Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung
besteht nicht.
3.7 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des
Bestellers behalten wir uns vor, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird uns
bekannt, dass beim Besteller fruchtlos gepfändet
worden ist oder erhalten wir Hinweise auf den Ver-
mögensverfall des Bestellers, so sind wir berechtigt,
unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen
vom Vertrag zurückzutreten.
4.
Lieferzeit – Lieferbedingungen
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen oder mit
uns vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen, vom Besteller zu liefernden Un-
terlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freiga-
ben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfül-
lung der sonstigen Mitwirkungshandlungen durch den
Besteller voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfül-
lung der Verpflichtung des Bestellers voraus sowie
unsere ordnungsgemäße Belieferung mit den für die
Herstellung des Lieferproduktes erforderlichen Roh-
stoffen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
4.3 Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf
höherer Gewalt, z. B. Streik, Aussperrung, Pandemie,
etc., so verlängern sich die Fristen angemessen. Eine
solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen
tritt auch ein, wenn wir nicht richtig und rechtzeitig
beliefert werden (Vorbehalt der richtigen und recht-
zeitigen Selbstbelieferung).
4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprühe oder
Rechte bleiben vorbehalten. Wird die Anlieferung, der
Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestel-
lers verschoben, so können wir 10 Tage nach Anzeige
der Versandbereitschaft der Waren durch uns ein La-
gergeld in Höhe von 0,05% des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5%
des Rechnungsbetrages dem Besteller in Rechnung
stellen. Der Nachweis über höhere oder niedrigere
Aufwendungen bleibt beiden Vertragsparteien vor-
behalten.
4.5 Sofern die Voraussetzungen in Ziffer 4.4 vor-
liegen, geht die Gefahr eines zu-fälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die-
ser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fix-
geschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von
§ 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu ver-
tretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt gel-
tend macht, an einer Fortsetzung des Vertrages nicht
interessiert zu sein.
4.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestim-
mungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Im Falle höherer Gewalt entsprechend Ziffer 4.3 liegt
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungs-
gehilfen nicht vor. Sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertrags-
verletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
4.8 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall
ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorher-
sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be-
grenzt.
4.9 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem
Umfang berechtigt. Abweichungen hinsichtlich der
Abmessungen, des Gewichtes, der technischen Ge-
staltung, der Herstellung und des Umfangs der zu
liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen
produktspezifischen Toleranzen zulässig. Als vom Be-
steller genehmigt gelten darüber hinaus Änderungen,
die der technischen Verbesserung unserer Produkte
dienen.
5.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten
besondere Vereinbarungen.
5.3 Soweit der Besteller es wünscht, werden wir
die Lieferung durch eine Transportversicherung ein-
decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Besteller.
5.4 Der Besteller ist verpflichtet, in angemessener
Frist vor Lieferung der Ware ein oder mehrere Perso-
nen namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme
der Ware und der Begleitpapiere und Unterzeichnung
der Lieferpapiere und Begleitpapiere durch den Be-
steller bevollmächtigt sind. Dies gilt insbesondere,